verbieten. Damit erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. 7. 7.1. Die Vorinstanz hat die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils angeordnet. Der Beschuldigte ficht – ausgehend von den von ihm beantragten Freisprüchen – die entsprechende Anordnung an (Berufungserklärung, S. 2).