Hinzu kommt, dass beim Beschuldigten mit forensisch-psychiatrischem Gutachten vom 13. März 2023 eine Störung der Sexualpräferenz oder Paraphilie im Sinne einer Pädophilie bzw. Hebephilie (ICD-10 F45.4) diagnostiziert worden ist, weshalb auch aus diesem Grund nicht von einem Tätigkeitsverbot abgesehen werden darf (Art. 67 Abs. 4bis lit. b StGB). Dem Beschuldigten ist gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b und lit. c StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu - 27 -