StGB). Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil u.a. der sexuellen Nötigung sowie der sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig gesprochen. Da er u.a. wegen sexueller Nötigung und somit wegen einer qualifizierten Anlasstat verurteilt wird, darf bereits aus diesem Grund von einem Tätigkeitsverbot nicht abgesehen werden (Art. 67 Abs. 4bis lit. a StGB). Hinzu kommt, dass beim Beschuldigten mit forensisch-psychiatrischem Gutachten vom 13. März 2023 eine Störung der Sexualpräferenz oder Paraphilie im Sinne einer Pädophilie bzw. Hebephilie (ICD-10 F45.4) diagnostiziert worden ist, weshalb auch aus diesem Grund nicht von einem Tätigkeitsverbot abgesehen werden darf (Art.