6. 6.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 67 Abs. 3 StGB ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot angeordnet. Der Beschuldigte beantragt – ausgehend von den von ihm beantragten Freisprüchen – die Aufhebung der Anordnung eines Tätigkeitsverbots (Berufungserklärung, S. 2).