Der Beschuldigte ficht die vorinstanzlich angeordnete vollzugsbegleitende ambulante Massnahme nur im Zusammenhang mit den angefochtenen Schuldsprüchen an. Für den Fall einer Verurteilung äussert er sich nicht zur angeordneten ambulanten Massnahme. Da der Beschuldigte u.a. der mehrfachen sexuellen Nötigung und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig gesprochen wird, erübrigen sich damit weitergehende Ausführungen und es kann diesbezüglich auf die - 26 - unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).