Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungsbusse von Fr. 500.00 ist gemäss Art. 106 Abs. 2 und Abs. 3 StGB ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 10.00 (BGE 149 I 248 E. 5.4.2) auf 50 Tage festzusetzen. 4.11. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren, einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'800.00, und einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 50 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. 5. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme angeordnet.