auch ein Widerruf angeordnet werden könnte, was vorliegend gerade nicht der Fall ist. 4.10. Die Vorinstanz hat für die Tätlichkeit zum Nachteil von A._____ eine Busse von Fr. 500.00 ausgesprochen (vorinstanzliches Urteil E. 10.6). Der Beschuldigte hat sich in seiner Berufung nicht zur Höhe der Busse geäussert. Es kann diesbezüglich deshalb auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Busse befindet sich am untersten Ende des Strafrahmens von bis zu Fr. 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB) und kann auch bei Annahme eines noch leichten Verschuldens unter keinem Titel herabgesetzt werden.