4.9. Dem Beschuldigten wurde für die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 22. November 2017 ausgefällte Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 130.00 der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von 3 Jahren gewährt. Die Probezeit hat am 24. November 2017 zu laufen begonnen (siehe aktueller Strafregisterauszug). Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten hat er somit während noch laufender Probezeit begangen.