4.8. Da das Aussprechen einer bedingten Strafe nach Art. 42 StGB das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt und diese Voraussetzung aufgrund der auszusprechenden ambulanten Massnahme nicht erfüllt wird (siehe dazu unten; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_669/2016 vom 28. März 2017 E. 3.3.1), ist die Geldstrafe unbedingt auszusprechen.