Der Beschuldigte wohnt seit Ende 2022 wieder bei seinen Eltern. Er verfügt über kein Vermögen und hat eigenen Angaben zufolge Schulden von Fr. 30'000.00 (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 20). Nach eigenen Angaben ist er beim Sozialamt angemeldet, absolviert jedoch eine Ausbildung zum Sozialenergieplaner bei einem Startup von Kollegen, womit er sich inskünftig ein ausreichendes Einkommen erhofft (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 19). Aktuell lebt er somit nahe oder unter dem Existenzminimum. Das für die Berechnung des Tagessatzes massgebende Nettoeinkommen ist deshalb um 50 % zu reduzieren (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2).