Geldstrafe auszusprechen gewesen wäre, die sehr deutlich über der Strafobergrenze von 180 Tagessätzen gelegen hätte, und diese höhere hypothetische Geldstrafe den Ausgangspunkt für eine vorzunehmende Strafreduktion bildet, führt die sich insgesamt positiv auswirkende Täterkomponente nicht zu einer Unterschreitung von 180 Tagessätzen Geldstrafe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2022 vom 22. März 2023 E. 5.3.2).