Im Rahmen der auszusprechenden Geldstrafe ist zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er die vorinstanzlichen Schuldsprüche betreffend die Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und des Konsums kinderpornografischen Materials nicht mehr angefochten hat. Der Umstand, wonach er im Berufungsverfahren einsieht, dass es der falsche Ansatz für seine Stressbewältigung gewesen ist, Fotos des Intimbereichs von A._____ zu machen, er dies bereut und sich hierfür entschuldigt hat, zeugt von einer – wenn auch späten – Einsicht und auch einem gewissen Mass an Reue, das leicht über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht. Nachdem vorliegend jedoch eine hypothetische