Ist eine Erhöhung der Strafe ausgeschlossen, kann darauf verzichtet werden, die einzelnen weiteren Delikte im Einzelnen zu asperieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Dass die Begrenzung auf 180 Tagessätze Geldstrafe bei mehrfach begangener leichter Kriminalität zu unbilligen Ergebnissen führt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzunehmen (so ausdrücklich BGE 144 IV 217 E. 3.6; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.5.4). 4.6.3. Hinsichtlich der Täterkomponente kann grundsätzlich auf die obigen Ausführungen zur Freiheitsstrafe verwiesen werden.