34 Abs. 1 StGB) und ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist (vgl. BGE 144 IV 313), hat es mit einer Erhöhung auf 180 Tagessätze sein Bewenden. Das gilt auch hinsichtlich der Asperation für die weiteren Verletzungen des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (insgesamt 36 Bild- und Videoaufnahmen, u.a. aus dem Intimbereich von A._____). Ist eine Erhöhung der Strafe ausgeschlossen, kann darauf verzichtet werden, die einzelnen weiteren Delikte im Einzelnen zu asperieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).