berücksichtigen, dass kein enger Zusammenhang zum Konsum kinderpornografischer Aufnahmen besteht, weshalb der Gesamtschuldbeitrag entsprechend hoch zu veranschlagen ist. Insgesamt wäre eine Erhöhung der Einsatzgeldstrafe von 150 Tagessätzen um 60 Tagessätze angemessen. Nachdem die Strafobergrenze der Geldstrafe jedoch bei 180 Tagessätzen liegt (Art. 34 Abs. 1 StGB) und ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist (vgl. BGE 144 IV 313), hat es mit einer Erhöhung auf 180 Tagessätze sein Bewenden.