Der Beschuldigte verfügte über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit, zumal nicht von einer eingeschränkten Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit auszugehen ist (siehe dazu oben). Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, auf das Erstellen einer Videoaufnahme seiner Adoptivtochter bei der Selbstbefriedigung zu verzichten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).