Der Beschuldigte filmte am 7. Januar 2019 im Geschäft in U._____ mit seinem Handy durch das Schlüsselloch hindurch A._____ bei der Selbstbefriedigung auf der Toilette (UA act. 515, act. 525). Dabei handelt es sich – auch in Relation zu den vom Tatbestand erfassten Aufnahmen – um einen sehr schwerwiegenden Eingriff in das von Art. 179quater StGB geschützte Rechtsgut.