Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von Freiheitstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe von einem knapp leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. 4.6.2. Diese Einsatzgeldstrafe ist für die Verletzungen des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der Verletzungen des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Geschütztes Rechtsgut ist die persönliche Privat- bzw. Geheimsphäre.