bzw. Hebephilie (ICD-10: F45.4) vor (UA act. 78). Das Handeln des Beschuldigten stand zwar im Zusammenhang zu dieser Störung und es erfordert daher eine gewisse Resistenz seitens des Beschuldigten, sein Konsumverhalten unter Kontrolle zu halten. Eine verminderte Schuldfähigkeit lag jedoch gemäss Dr. med. F._____ nicht vor (UA act. 79). Folglich ist nicht von einer verminderten Entscheidungsfreiheit auszugehen. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, auf den Konsum dieser inkriminierten Aufnahmen zu verzichten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).