Der Beschuldigte hat in subjektiver Hinsicht primär aus egoistischen Motiven, nämlich der Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse gehandelt. Dieser Umstand ist jedoch jedem Sexualdelikt immanent und entsprechend nicht verschuldenserhöhend zu gewichten (Urteil des Bundesgerichts 7B_229/2022 vom 29. November 2023 E. 2.4.1). Der Beschuldigte verfügte jedoch über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit. Gemäss Gutachten von Dr. med. F._____ vom 13. März 2023 liegt beim Beschuldigten eine Störung der Sexualpräferenz oder Paraphilie im Sinne einer Pädophilie - 22 -