Unter Berücksichtigung des weiten Spektrums denkbarer Darstellungen handelt es sich um vergleichsweise noch leichte Formen verbotener Pornografie. Was die Art und Weise der Tatbegehung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten angeht, ist er hinsichtlich der Tathandlung nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt.