Es wäre somit korrekterweise ein Schuldspruch wegen mehrfacher Tatbegehung auszufällen gewesen, worauf jedoch – nachdem die Staatsanwaltschaft den vorinstanzlich ergangenen Schuldspruch wegen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB mit Berufung nicht angefochten hat – nicht zurückgekommen werden kann. Nach der Rechtsprechung darf auch dann, wenn ohne Geltung des Verschlechterungsverbots aufgrund der Mehrzahl der getätigten Handlungen und mangels Vorliegens eines Kollektivdelikts grundsätzlich ein Schuldspruch wegen mehrfacher Tatbegehung hätte erfolgen müssen, keine Gesamtstrafenbildung unter Anwendung des Asperationsprinzips erfolgen, weshalb