4.6. 4.6.1. Die Einsatzgeldstrafe ist für die mit einer Geldstrafe zu ahndenden Straftaten für die qua Strafrahmen und Verschulden schwerste Straftat, d.h. für den Konsum kinderpornografischer Aufnahmen gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB festzusetzen. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Beim Tatbestand der Pornografie handelt es sich entgegen der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 10.5.2) nicht um ein Kollektivdelikt, das verschuldensmässig den Besitz sämtlicher 20 inkriminierter Videodateien - 21 -