4.5.5. Bei einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren kommt weder der bedingte noch der teilbedingte Strafvollzug infrage (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). Hinzukommt, dass die Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose für eine bedingte Strafe auch bei einer kürzeren Freiheitsstrafe nicht erfüllt wäre, da vorliegend eine Massnahme angeordnet wird (siehe dazu unten; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_669/2016 vom 28. März 2017 E. 3.3.1). 4.5.6. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 8 Tagen (30. Dezember 2022 bis 6. Januar 2023) ist gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.