bejahen ist (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Auch wenn die negativen Faktoren aufgrund der Vorstrafe leicht überwiegen, rechtfertigt es sich, die Täterkomponente insgesamt neutral zu berücksichtigen.