Der Umstand allein, dass er Vater eines minderjährigen Kindes ist, führt jedoch noch nicht zur Annahme einer besonderen Strafempfindlichkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_40/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2.2 f.). Auch der Umstand, dass der Beschuldigte mit vorliegendem Urteil zu einer vierjährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, führt nicht zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit, hat doch die Rechtsprechung wiederholt betont, dass ein Freiheitsentzug für jede beruflich sowie sozial integrierte Person eine (gewisse) Härte bewirkt und eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen – die in casu nicht vorliegen – zu