Aus den persönlichen, familiären und beruflichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Der Beschuldigte lebt getrennt von seiner Ehefrau. Nebst seiner Adoptivtochter A._____ hat er eine leibliche Tochter, G._____. Der Umstand allein, dass er Vater eines minderjährigen Kindes ist, führt jedoch noch nicht zur Annahme einer besonderen Strafempfindlichkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_40/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2.2 f.).