Der Beschuldigte hat die Vorwürfe betreffend die sexuellen Nötigungen und die sexuellen Handlungen mit einem Kind zum Nachtteil von A._____, für welche auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen ist, von Beginn an hartnäckig bestritten, was zwar sein Recht ist, da er sich nicht selbst belasten muss (Art. 113 Abs. 1 StPO). Wer jedoch nicht geständig ist, kann auch nicht reuig und einsichtig sein, weshalb unter diesem Titel hinsichtlich der auszusprechenden Freiheitsstrafe keine Strafminderung vorzunehmen ist. - 20 -