Dabei handelt es sich um eine geringfügige und nicht einschlägige Vorstrafe. Es ist denn auch zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird. Mithin darf die Vorstrafe nicht wie ein eigenständiges Delikt gewürdigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.4), weshalb sich die Vorstrafe nur leicht straferhöhend auswirken kann.