Der Beschuldigte ist vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug), was sich grundsätzlich straferhöhend auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 22. November 2017 ist er wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB und Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- oder Konkursverfahren gemäss Art. 323 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 1'200.00 verurteilt worden. Dabei handelt es sich um eine geringfügige und nicht einschlägige Vorstrafe.