Bei einer Einzelbetrachtung der sexuellen Handlungen mit einem Kind ist von einem jeweils nicht mehr leichten Verschulden und dafür angemessenen Einzelstrafen von 7 Monaten auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die sexuellen Handlungen mit den vorgenannten Nötigungshandlungen einhergingen, weshalb der Gesamtschuldbeitrag geringer zu veranschlagen ist. Angemessen ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 1 Jahr auf insgesamt 4 Jahre. 4.5.4. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: