Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind schützt die ungestörte psychisch-emotionale und sexuelle Entwicklung des Kindes (BGE 146 IV 153 E. 3.5.2). Auch wenn es dabei um eine Gefährdung (siehe Marginalie zu Art. 187 f. StGB [in der bis 30. Juni 2024 geltenden Fassung]) und nicht um einen Angriff auf die sexuelle Freiheit und Ehre (siehe Marginalie zu Art. 189 ff. StGB [in der bis 30. Juni 2024 geltenden Fassung]) geht, spielen dabei die konkret vorgenommenen sexuellen - 19 -