Der Beschuldigte hat sich hinsichtlich der als sexuelle Nötigungen zu qualifizierende Vorfälle aufgrund des damaligen Alters von A._____ zufolge echter Konkurrenz auch der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht. Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind unter 16 Jahren sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 187 Ziff. 1 StGB in der im Tatzeitpunkt und bis 30. Juni 2024 geltenden Fassung).