Andererseits entfällt wegen des langen Tatzeitraums eine natürliche Handlungseinheit. Der Beschuldigte hat den Vorsatz während des Tatzeitraums von über fünf Jahren hinsichtlich der zahlreich vorgenommenen sexuellen Handlungen immer wieder von Neuem gefasst. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe aufgrund der erheblichen Anzahl von Missbräuchen auf 3 Jahre zu erhöhen. 4.5.3.2. Bezüglich der sexuellen Handlungen mit einem Kind ergibt sich Folgendes: