Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe und den in diesem Rahmen denkbaren Erscheinungsformen sexueller Nötigungen für einen einzelnen Vorfall von einem nicht mehr leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. 4.5.3. Diese Einsatzstrafe ist für die weiteren sexuellen Nötigungshandlungen sowie die sexuellen Handlungen mit einem Kind, für welche bei isolierter Betrachtung je Freiheitsstrafen als Einzelstrafen auszufällen wären, in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. 4.5.3.1. In Bezug auf die weiteren sexuellen Nötigungen ergibt sich Folgendes: