Beschuldigten hätten einschränken können. Insbesondere vermochte die vom Gutachter diagnostizierte Störung der Sexualpräferenz oder Paraphilie im Sinne einer Pädophilie bzw. Hebephilie (ICD-10: F45.4) weder seine Einsichtsfähigkeit noch seine Steuerungsfähigkeit zu beeinträchtigen (UA act. 79). Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das sexuelle Selbstbestimmungsrecht und die sexuelle Integrität von A._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).