Der sexuellen Nötigung ist eine (rein) sexuelle sowie egoistische Motivation immanent, was für sich allein nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2). Der Beschuldigte verfügte jedoch über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Als erwachsene Person war es an ihm, die sexuelle Integrität der sich damals im Kindesalter befindlichen A._____ zu wahren und nicht zu verletzen. Er entschied sich dagegen, obwohl er seine Bedürfnisse anders hätte befriedigen können. Es sind keine inneren oder äusseren Umstände ersichtlich, welche die Entscheidungsfreiheit des