Leicht verschuldenserhöhend wirkt sich die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit der Tatbegehung aus, die eine nicht unerhebliche kriminelle Energie des Beschuldigten offenbart. Die sexuelle Handlung geschah nicht etwa spontan, sondern wurde vom Beschuldigten planmässig angestrebt, indem er darauf achtete, dass die Kindsmutter nicht zu Hause oder am Schlafen war. Mithin hat er bewusst und gezielt das aufgrund der Verbindung zur Kindsmutter bestehende Vertrauensverhältnis und seine - 17 - Autoritätsposition als Adoptivvater schamlos ausgenutzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_187/2022 vom 30. Oktober 2023 E. 2.5).