Der Beschuldigte begann A._____ zu massieren und im Intimbereich und an den Brüsten anzufassen bzw. zu berühren, als diese gerade einmal 12 Jahre alt war. Wird ein einzelner Vorfall betrachtet, gehören diese Berührungen im weiten Spektrum aller möglichen Handlungen zwar nicht zu den schwerwiegenden Formen der sexuellen Nötigung, dennoch ist das sexuelle Selbstbestimmungsrecht von A._____ und ihre sexuelle Integrität dadurch nicht unerheblich tangiert worden, handelte es sich hierbei doch nicht um bloss flüchtige Berührungen.