Der Tatbestand der sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder eine Geldstrafe vor. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung schützt die sexuelle Freiheit resp. das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung (BGE 146 IV 153 E. 3.5.2; BGE 122 IV 97 E. 2b; BGE 119 IV 309 E. 7a).