4.5. 4.5.1. Hinsichtlich der mit einer Freiheitsstrafe zu ahndenden Straftaten ist die Einsatzstrafe – qua Strafrahmen und Schwere – für den konkret schwersten Fall der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: