Der Beschuldigte ist nicht einschlägig vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 22. November 2017 ist er wegen Diebstahls und Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- oder Konkursverfahren zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und zu einer Busse von Fr. 1'200.00 verurteilt worden. Es handelt sich dabei um eine Strafe im Bagatellbereich. Grundsätzlich kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass einzig eine Freiheitsstrafe geeignet wäre, ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wie zu zeigen sein wird, ist jedoch aufgrund der jeweiligen Schwere des Verschuldens – bei isolierter