Nach dem Gesagten kann die zugestandene Berührung des Intimbereichs über der Jeanshose von A._____ unter den vorliegend erstellten Umständen mangels Intensität und Dauer noch nicht als sexuelle Handlung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB [in der im Tatzeitpunkt und bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] qualifiziert werden. Sie erscheint vielmehr als eine sexuelle Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 1 StGB. Diesbezüglich fehlt es jedoch an einem Strafantrag. Damit erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als begründet und er ist hinsichtlich der angeklagten Autofahrt Ende des Jahres 2018 vom Vorwurf der sexuellen Nötigung freizusprechen.