3.4. Wie bereits ausgeführt, sind die Aussagen von A._____ aufgrund des langen Zeitablaufs und der Möglichkeit von auto- oder fremdsuggestiven Prozessen einer Inhaltsanalyse nach Realkennzeichen nur beschränkt zugänglich. Objektive Beweismittel liegen nicht vor. Erstellt ist immerhin, dass der Beschuldigte A._____ anlässlich einer Autofahrt im Intimbereich über der Jeanshose berührt hat, nachdem dies vom Beschuldigten selbst eingeräumt worden ist. Es lässt sich aber weder erstellen, dass der Beschuldigte A._____ besonders intensiv oder lange berührt oder sie unter der Jeanshose im Intimbereich angefasst hätte.