3.3. In tatsächlicher Hinsicht hat der Beschuldigte eingestanden, dass er anlässlich einer Autofahrt Ende des Jahres 2018 mit der Hand den Intimbereich von A._____, die damals bereits 22 Jahre alt war, über der Hose berührt habe. Er bestreitet jedoch, die Klitoris von A._____ massiert zu haben (UA act. 173). Er habe A._____ eine Beckenbodenübung zeigen wollen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 24 und S. 26), was sich auch mit der Aussage von A._____ deckt, wonach sie der Beschuldigte aufgefordert habe, sich anzuspannen und wieder zu lösen. Eigener Aussage des Beschuldigten zufolge sei er dabei übereifrig am Werk gewesen und zu fest bildlich vorgegangen (UA act. 173).