3.2. Die Vorinstanz erachtete es als erwiesen, dass der Beschuldigte den ihm vorgeworfenen sexuellen Übergriff begangen hat (vorinstanzliches Urteil E. 6.) und hat ihn der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB [in der im Tatzeitpunkt und bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung einen Freispruch (Berufungserklärung, S. 2; Berufungsbegründung, S. 14 ff.).