Der Beschuldigte hat sich somit der mehrfachen sexuellen Nötigung und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesem Schuldpunkt als unbegründet und ist abzuweisen. 3. 3.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten weiter vor, gegen Ende des Jahres 2018 zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt auf der Autobahn A1 zwischen Lenzburg und Schöftland, A._____, welche als Beifahrerin neben dem Beschuldigten gesessen habe, über den Kleidern an den Intimbereich gegriffen zu haben. Dabei habe er mit seiner Hand kreisende Bewegungen vollzogen und die Klitoris stimuliert.