sei zwischen Vater und Tochter und sich schliesslich selbst eingeredet, dass dies stimmen würde (UA act. 568). Der Beschuldigte auferlegte A._____ schliesslich auch ein Schweigegebot, indem sie nach den Übergriffen ihr Gesicht waschen bzw. die Tränen abwischen sollte, damit ihre Mutter nichts bemerkt (UA act. 563; vorinstanzliches Protokoll, S. 9). Die Vorinstanz hat sodann den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind für die zwischen Herbst 2008 und 8. Februar 2012 vorgenommenen sexuellen Handlungen als gegeben erachtet, da A._____ in diesem Zeitraum erst zwischen 12 und 16 Jahre alt war.