Die Vorinstanz hat den massgeblichen Sachverhalt rechtlich korrekt als mehrfache sexuelle Nötigungen und mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind subsumiert. Es kann dazu auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 5; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass der Tatbestand der sexuellen Nötigung in Form der Tatbestandsvariante des Unter-psychischen-Druck-Setzens erfüllt ist. Der Beschuldigte hat seine Vertrauens- und Autoritätsposition sowie das emotionale Abhängigkeitsverhältnis gezielt ausgenutzt. Auch hat er den ausdrücklich geäusserten Willen von A.__