tatsächlich nur darum gegangen, einen guten Grund für eine fristlose Kündigung zu haben, hätte sie ihm zum einen viel früher kündigen können. Zum anderen ist davon auszugehen, dass sie ihm weit massivere Vorwürfe gemacht hätte. A._____ verzichtet jedoch gerade auf naheliegende Mehrbelastungen und eine Steigerungstendenz in ihrem Aussageverhalten ist nicht erkennbar. So wirft sie dem Beschuldigten nicht etwa vor, den Vaginalverkehr an ihr verübt oder weitere sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen zu haben (UA act. 544 f.). So sei er beispielsweise nicht mit seinem Finger in Körperöffnungen eingedrungen (UA act. 565; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10).